Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Lymphödem Grad der Behinderung

Bei der Bewertung des GdB von Lymphödemen im Sinne der VG, Teil B, Nr 9.2.3 ist allein auf die Funktionseinschränkung beziehungsweise Gebrauchsfähigkeit der Gliedmaße und nicht auf den mit dem Tragen von Kompressionsstrümpfen sowie der Durchführung von Lymphdrainage und Lymphentstauung zusammenhängenden Therapieaufwand abzustellen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat 28.02.2017 L 3 SB 2093/16


Eine regelmäßig belastende Drainage- und Kompressionstherapie muss trotz geringer funktioneller Einschränkungen als beeinträchtigend berücksichtigt werden. Auch bei geringer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit kann bei deutlicher Schwellenneigung unter Belastung, Einschränkungen in der Feinmotorik und der Notwendigkeit dauerhafter Drainagebehandlung es gerechtfertigt sein, einen GdB von 30 festzustellen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat 22.02.2011 L 7 SB 66/05


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